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BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Bescheinigung als politischer Häftling - Bewilligung einer Eingliederungshilfe - Vertretenmüssen von Wirtschaftsstraftaten nach dem Häftlingshilferecht
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 21.10.1964 - OS II 101/62
- BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65
Dieses hat für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, auch wenn die zu erwartende oder verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 10, 21), [BVerwG 19.10.1959 - VI C 35/57]und hat diesen Grundsatz auch für das Häftlingshilferecht für anwendbar erklärt (BVerwGE 9, 132 [139]). - BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65
Dieses hat für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, auch wenn die zu erwartende oder verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 10, 21), [BVerwG 19.10.1959 - VI C 35/57]und hat diesen Grundsatz auch für das Häftlingshilferecht für anwendbar erklärt (BVerwGE 9, 132 [139]). - BVerwG, 19.10.1959 - VI C 35.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65
Dieses hat für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, auch wenn die zu erwartende oder verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 10, 21), [BVerwG 19.10.1959 - VI C 35/57]und hat diesen Grundsatz auch für das Häftlingshilferecht für anwendbar erklärt (BVerwGE 9, 132 [139]). - BVerwG, 21.10.1959 - VI C 126.57
Erteilung der Notaufnahme aus zwingenden Gründen wegen Verbleib einer Person in …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65
Dieses hat für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, auch wenn die zu erwartende oder verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 10, 21), [BVerwG 19.10.1959 - VI C 35/57]und hat diesen Grundsatz auch für das Häftlingshilferecht für anwendbar erklärt (BVerwGE 9, 132 [139]).